Symbolbild
Mann darf Partnerin während Untersuchungshaft nicht besuchen
Ein Untersuchungshäftling durfte seine Partnerin fünf Monate lang nicht empfangen. Die Richter bestätigen das Besuchsverbot wegen Verdunkelungsgefahr.

Die Genfer Staatsanwaltschaft wirft einem Mann vor, als ehemaliger Verwaltungsratspräsident und CEO einer Aktiengesellschaft Hunderte von Investoren mit falschen Versprechungen zur Zeichnung von Obligationen und Aktien verleitet zu haben. Der Schaden soll sich auf über 125 Millionen Franken belaufen, mehr als 900 Strafanzeigen wurden eingereicht. Der Mann wurde Ende September 2025 verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Als Grund nannte das Gericht unter anderem die Gefahr, dass er sich mit seiner Partnerin absprechen könnte, um die Ermittlungen zu behindern.

Die Partnerin des Inhaftierten spielte im Unternehmen eine zentrale Rolle: Sie war als Kundenbetreuerin für Investoren zuständig, organisierte Marketingveranstaltungen und war die einzige Person mit vollständigem Zugang zu den digitalen Daten des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften. Wegen dieser engen Verstrickung in die mutmasslichen Straftaten verweigerte die Staatsanwaltschaft im Dezember 2025 die Besuchserlaubnis. Sie begründete dies damit, dass auch eine Überwachung der Besuche durch Gefängnispersonal nicht ausreichen würde, da die Aufseher die komplexen Zusammenhänge des Falls nicht kennen und deshalb keine verdächtigen Informationen erkennen könnten.

Das Paar wehrte sich gegen das Verbot und verlangte, Besuche unter Auflagen – etwa nur auf Französisch und ohne Erwähnung der Straftat – zu erlauben. Das Genfer Kantonsgericht wies die Beschwerde im Januar 2026 ab. Kurz vor der Bundesgerichtsverhandlung, nach der Befragung der Partnerin durch die Staatsanwaltschaft Anfang März 2026, wurden die Besuche schliesslich doch noch genehmigt. Das Paar bestand dennoch auf einer gerichtlichen Beurteilung, da es eine Verletzung des Rechts auf Familienleben geltend machte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das rund fünfmonatige Besuchsverbot verhältnismässig war: Der Mann hatte Kontakt zu seiner Mutter und einem Cousin, durfte überwachte Telefonate und Briefe mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Töchtern austauschen, die sich in Marokko aufhielten. Angesichts der Komplexität des Falls, des enormen Schadens und der engen persönlichen Verflechtung der Partnerin in die mutmasslichen Machenschaften sei das Verbot gerechtfertigt gewesen. Eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben verneinte das Gericht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_188/2026