Symbolbild
Frau erhält keine IV-Rente – ihr Einspruch kam zu spät und zu wenig begründet
Eine Frau wollte eine IV-Rente erstreiten, doch ihr Einspruch war ungenügend begründet. Die Richter traten auf die Klage nicht ein.

Eine Frau hatte bei der IV-Stelle des Kantons Aargau eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt. Die Behörde lehnte das Gesuch ab, weil keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit festgestellt werden konnte. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026 und stützte sich dabei auf die Einschätzung eines Facharztes für orthopädische Chirurgie, der dem ärztlichen Dienst der IV angehört.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Doch ihre Eingabe innerhalb der gesetzlichen Frist enthielt keine ausreichende Begründung: Sie verwies pauschal auf andere Arztberichte und forderte weitere Abklärungen, ohne konkret darzulegen, weshalb das Urteil des Versicherungsgerichts falsch sein soll. Eine solche allgemeine Kritik genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Ihre ausführlichere Begründung reichte die Frau erst am 13. April 2026 nach – also nach Ablauf der Frist vom 25. März 2026. Diese verspätete Ergänzung konnte das Bundesgericht nicht berücksichtigen. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Eingabe ist im Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich nicht möglich. Eine frühere Verfügung des Gerichts, mit der die Frau aufgefordert worden war, das angefochtene Urteil einzureichen, hatte sie offenbar irrtümlich als Einladung zur Nachbesserung ihrer Begründung verstanden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Frau um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise dennoch.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_245/2026