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Mann verpasst Frist und kommt mit Klage um Ergänzungsleistungen nicht durch
Ein Mann wollte mehr Ergänzungsleistungen erstreiten, reichte seine Klage aber zu spät ein. Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf den Fall ein.

Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen war mit einer Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt über seine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht einverstanden. Er zog den Fall vor das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, das am 24. Februar 2026 einen Entscheid fällte. Auch mit diesem Urteil war der Mann nicht einverstanden und wollte es beim Bundesgericht anfechten.

Das Problem: Der Entscheid wurde ihm am 28. Februar 2026 zugestellt. Für eine Beschwerde ans Bundesgericht gilt eine Frist von 30 Tagen – diese lief am 14. April 2026 ab. Der Mann reichte seine Beschwerde jedoch erst am 20. April 2026 ein, also sechs Tage zu spät. Das Bundesgericht konnte den Fall deshalb gar nicht erst inhaltlich prüfen.

Hinzu kam, dass die Beschwerde auch inhaltlich ungenügend begründet war. Es reicht nicht aus, pauschal zu behaupten, das Gericht habe das Recht willkürlich angewendet oder einen Vertrauensgrundsatz verletzt. Solche Vorwürfe müssen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden – daran fehlte es hier.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Immerhin verzichtete es ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, sodass dem Mann keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_257/2026