Symbolbild
Frau scheitert mit Klage gegen Richter, der längst weg ist
Eine Frau wollte einen Richter wegen Befangenheit ablehnen – doch der war längst befördert worden. Die Richter in Lausanne traten auf die Eingabe nicht ein.

Im Zentrum des Falls steht ein Streit um das Besuchsrecht, bei dem eine Frau die Vollstreckung eines Besuchsrechts vor dem Regionalgericht Oberland anfocht. Im März 2025 stellte sie ein Gesuch, den vorsitzenden Gerichtspräsidenten wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Dieses Gesuch wurde Ende April 2025 abgewiesen – zum einen, weil die Frau keine glaubhaften Gründe für die Befangenheit dargelegt hatte, zum anderen weil das Gesuch teilweise zu spät eingereicht worden war. Wegen eines Postfehlers verzögerte sich die Zustellung des Entscheids erheblich; die Frau erhielt ihn erst im Februar 2026.

Als sie daraufhin beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde einreichte, stellte dieses fest, dass der betreffende Richter inzwischen zum Oberrichter gewählt worden und damit gar nicht mehr als erstinstanzlicher Richter tätig war. Die Beschwerde wurde deshalb als gegenstandslos abgeschrieben – es gab schlicht keinen Anlass mehr, über seine Befangenheit zu urteilen.

Die Frau zog den Fall weiter nach Lausanne und verlangte unter anderem, dass die Sache an eine andere Kammer des Obergerichts zurückgewiesen werde. Zudem beantragte sie, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden. Die Richter in Lausanne liessen die Eingabe jedoch nicht zu. Sie hielten fest, dass die Frau nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb trotz des Weggangs des Richters noch ein konkretes Interesse an einem Entscheid über seine Befangenheit bestehe. Auch das Argument, die Kostenfolgen begründeten ein solches Interesse, überzeugten nicht: Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens und wurden vom Obergericht korrekt nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang festgelegt.

Zusätzlich warf die Frau der gesamten 2. Zivilkammer des Obergerichts Bern Befangenheit vor, weil der frühere Richter nun selbst Mitglied dieses Gerichts sei. Dieses Vorbringen bezeichneten die Richter in Lausanne als unzulässig und querulatorisch: Ein Befangenheitsgesuch kann grundsätzlich nicht gegen ein ganzes Gericht gerichtet werden. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_330/2026