Symbolbild
Mutter darf Sohn nicht nach Hause holen – Kind bleibt in Pflegefamilie
Eine Mutter wollte ihren Sohn aus der Pflegefamilie zurückholen. Die Richter lehnten ihr Gesuch ab, weil ihre Eingabe zu wenig begründet war.

Die unverheirateten Eltern eines 2017 geborenen Sohnes stehen seit Jahren unter Beobachtung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld. Bereits vor der Geburt des Kindes wurde eine Beistandschaft eingerichtet. Im Juli 2019 entzog die KESB der Mutter das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und platzierte den Jungen in einer Pflegefamilie.

Im Juni 2023 beantragte die Mutter, ihr Kind zurückzuerhalten. Die KESB liess daraufhin ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter erstellen, das im Mai 2024 vorlag. Im April 2025 wies die Behörde das Gesuch ab. Sie ordnete stattdessen an, dass Mutter und Pflegeeltern gemeinsam an einer Beratung zum Thema Co-Parenting teilnehmen müssen – und zwar während mindestens neun Monaten. Der Mutter wurde jedoch ein regelmässiges Besuchsrecht eingeräumt: Sie darf ihren Sohn jede Woche von Freitagmittag bis Sonntagabend zu sich nehmen und mit ihm Ferien im Inland verbringen, sofern sie ausreichend Bindungstoleranz zeigt.

Die Mutter zog den Entscheid ans Obergericht des Kantons Thurgau weiter, das ihre Beschwerde im Januar 2026 abwies. Daraufhin gelangte sie ans höchste Gericht und verlangte, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Obhut über ihren Sohn zurückzugeben. In ihrer zwanzigseitigen Eingabe kritisierte sie das Gutachten, die Pflegeeltern und die Einschätzung ihrer Erziehungsfähigkeit – und behauptete, ihr Sohn wolle in Wahrheit zu ihr zurück.

Die Richter traten auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht genügend begründet war. Die Mutter hatte ihre Kritik am Sachverhalt lediglich in allgemeiner Form vorgebracht, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht bei seiner Beurteilung Recht verletzt haben soll. Wer vor dem höchsten Gericht Sachverhaltsfeststellungen anfechten will, muss klar und detailliert darlegen, weshalb diese offensichtlich falsch sind – das hatte die Mutter versäumt. Sie muss zudem die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_332/2026