Symbolbild
Frau scheitert mit Klage nach Entlassung ihres Mannes aus der Psychiatrie
Ein Mann wurde zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, seine Frau wehrte sich dagegen. Nach seiner Entlassung wies das Gericht ihre Eingabe ab.

Ein Mann wurde Ende März 2026 auf ärztliche Anordnung einer Psychiaterin in eine psychiatrische Klinik im Kanton Aargau eingewiesen. Seine Ehefrau wehrte sich dagegen und erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen diese Einweisung. Das Verwaltungsgericht leitete daraufhin verschiedene Schritte ein, um den Fall zu prüfen.

Noch während des laufenden Verfahrens meldete die Klinik, dass der Mann entlassen werde und in seine gewohnte Wohnsituation zurückkehren könne. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren daraufhin vorübergehend aus und schrieb es nach der bestätigten Entlassung als gegenstandslos ab. Es erhob dabei keine Verfahrenskosten.

Die Ehefrau wandte sich daraufhin mit zwei Schreiben ans Bundesgericht. Darin schilderte sie allgemein die gesundheitlichen Probleme ihres Mannes und beanstandete, dass die Gerichtsverhandlung schlicht deshalb abgesagt worden sei, weil ihr Mann entlassen wurde. Sie legte jedoch nicht dar, weshalb trotz der Entlassung noch ein konkretes Interesse an einem inhaltlichen Entscheid bestanden haben könnte.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Eine Beschwerde muss inhaltlich begründen, inwiefern ein Entscheid rechtlich falsch ist – das war hier nicht der Fall. Da die Frau keinen Grund nannte, weshalb das Verfahren trotz der Entlassung ihres Mannes hätte weitergeführt werden sollen, galt die Eingabe als ungenügend begründet. Gerichtskosten wurden angesichts der besonderen Umstände keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_335/2026