Im Januar 2022 veröffentlichte die «NZZ am Sonntag» einen Artikel über einen bevorstehenden Wirtschaftsprozess. Darin wurde ein Immobilienunternehmer und Kunstsammler namentlich erwähnt und als Angeklagter bezeichnet, dem Beihilfe zu Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit zwei Unternehmenstransaktionen vorgeworfen wurde. Der Mann sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und zog vor Gericht. Er verlangte die Löschung aller ihn betreffenden Angaben aus dem Artikel sowie aus Archiven und Online-Datenbanken und forderte zudem eine Genugtuung von 5000 Franken.
Das Zürcher Bezirksgericht und anschliessend das Obergericht wiesen die Klage ab. Der Unternehmer gelangte daraufhin ans höchste Gericht. Er argumentierte unter anderem, dass der Artikel nachträglich unwahr geworden sei, weil er im erstinstanzlichen Strafverfahren weitgehend freigesprochen worden sei. Zudem bestritt er, eine bekannte Persönlichkeit zu sein, und machte geltend, die Zeitung hätte auch ohne Nennung seines Namens über den Prozess berichten können.
Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Sie hielten fest, dass ein Pressebericht über ein laufendes Strafverfahren stets nach dem Wissensstand im Zeitpunkt seiner Erstveröffentlichung beurteilt werden muss – und nicht rückwirkend anhand späterer Entwicklungen wie einem Freispruch. Eine Berichterstattung über eine Anklage kann nicht dadurch unwahr werden, dass das Gericht die beschuldigte Person später freispricht. Diese Grundsätze gelten laut den Richtern auch für online dauerhaft abrufbare Artikel.
Zudem erachteten die Richter die namentliche Nennung des Unternehmers als gerechtfertigt. Der betreffende Wirtschaftsprozess galt als bedeutendes Ereignis von öffentlichem Interesse, über das eine sachliche Debatte ohne Identifikation der wichtigsten Beteiligten kaum möglich gewesen wäre. Der Unternehmer habe im Verfahren vor dem Obergericht nicht substanziiert bestritten, zu diesem Kreis zu gehören. Der Artikel sei sachlich formuliert gewesen und habe ihn klar als Angeklagten – nicht als Verurteilten – bezeichnet. Die Klage wurde vollständig abgewiesen; der Unternehmer muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.