Symbolbild
Mitangeklagter im Wirtschaftsprozess muss Namensnennung in Medien dulden
Ein Mann klagte gegen identifizierende Berichte über seine Rolle in einem Wirtschaftsstrafprozess. Die Richter wiesen seine Klage ab.

Ein Mann, der als Mitangeklagter in einem der bedeutendsten Schweizer Wirtschaftsstrafprozesse der letzten Jahrzehnte gilt, wehrte sich juristisch gegen Zeitungsberichte, in denen er namentlich genannt wurde. Die CH Regionalmedien AG hatte im Dezember 2022 in mehreren Regionalzeitungen und auf zahlreichen Online-Portalen über den laufenden Prozess berichtet und dabei auch seinen Namen erwähnt. Der Mann verlangte, dass sein Name aus den Artikeln sowie aus Archiven, Mediendatenbanken und Suchmaschinen gelöscht wird. Er sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt.

Sowohl das Bezirksgericht Aarau als auch das Obergericht des Kantons Aargau wiesen seine Klage ab. Nun bestätigten die obersten Richter in Lausanne diesen Entscheid. Sie hielten fest, dass der Mann aufgrund seiner Beteiligung an diesem aussergewöhnlichen Wirtschaftsstrafprozess als sogenannte relative Person der Zeitgeschichte gilt. In einem solchen Fall darf die Presse auch ohne Einwilligung der betroffenen Person identifizierend berichten – sofern ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht. Dieses wurde hier bejaht, weil der Prozess von nationaler Bedeutung ist und das Ansehen des Schweizer Finanzplatzes berührt.

Der Mann hatte unter anderem argumentiert, dass online dauerhaft abrufbare Artikel nach dem aktuellen Stand der Dinge beurteilt werden müssten – also unter Berücksichtigung späterer Freisprüche und eines noch laufenden Berufungsverfahrens. Die Richter widersprachen: Presseartikel sind nach dem Wissensstand zum Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zu beurteilen. Von Medienunternehmen zu verlangen, ältere Online-Berichte laufend zu aktualisieren oder zu löschen, würde dieser anerkannten Praxis widersprechen.

Auch das Argument, er sei in der Deutschschweiz weitgehend unbekannt gewesen und erst durch die Berichte in den öffentlichen Fokus geraten, liess das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei nicht die persönliche Bekanntheit, sondern die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, mit dem die betroffene Person in Verbindung steht. Die Kosten des Verfahrens von 5000 Franken trägt der unterlegene Mann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_452/2025