Symbolbild
Mann zeigt Dreijährigen an – und scheitert mit unleserlicher Eingabe
Ein Mann erstattete Strafanzeige gegen ein dreijähriges Kind wegen Beschimpfung. Seine handschriftliche Eingabe war so unleserlich, dass die Richter nicht darauf eintraten.

Ein Mann aus Basel erstattete im Herbst 2025 Strafanzeige gegen ein dreijähriges Kind, das ihn am 10. September 2025 an der Centralbahnstrasse in Basel beschimpft haben soll. Da das Kind strafunmündig ist, war die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt zuständig. Diese lehnte es jedoch bereits im Oktober 2025 ab, überhaupt eine Untersuchung einzuleiten – ein dreijähriges Kind kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses wies seine Beschwerde im Dezember 2025 vollständig ab. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht und reichte dort eine handschriftlich verfasste Eingabe ein.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Handschrift weitgehend unleserlich war. Zwar liessen sich einzelne Wörter mit Mühe entziffern, der Zusammenhang blieb jedoch unverständlich. Das Gericht forderte den Mann auf, bis zum 5. März 2026 eine lesbare Abschrift nachzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.

Da die gesetzlichen Formvorschriften nicht erfüllt waren und der Mangel nicht behoben wurde, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Der Mann muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_153/2026