An einem Sonntagnachmittag im Oktober 2019 lieferten sich ein Ferrari-Fahrer und ein BMW-Lenker auf der Autobahn A1 zwischen Suhr und Baden-Dättwil ein illegales Rennen. Der Ferrari-Fahrer überschritt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 71 km/h, überholte mehrere Fahrzeuge mit massiv überhöhter Geschwindigkeit und bremste wiederholt ab, um danach wieder stark zu beschleunigen. Zeugen, die zur selben Zeit mit einem Mercedes Benz auf der Strecke unterwegs waren, schilderten das gefährliche Fahrverhalten übereinstimmend. Videoaufnahmen von Überwachungskameras und ein Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie bestätigten die Vorwürfe.
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Ferrari-Fahrer zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und verlangte einen Freispruch vom schwersten Vorwurf – der Teilnahme an einem illegalen Rennen. Er machte geltend, er sei vom BMW-Fahrer bedrängt worden und habe sich in einer Notsituation befunden. Ausserdem versuchte er, die Aussagen der Zeugen als widersprüchlich darzustellen.
Die obersten Richter wiesen die Einwände ab. Sie hielten fest, dass der Mann aus eigener Initiative am Rennen teilgenommen hatte – er gab selbst zu Protokoll, er habe beschleunigt, weil ihm das mit dem Ferrari Spass mache und weil er dem BMW-Fahrer zeigen wollte, dass er das leistungsstärkere Fahrzeug habe. Das Gericht sah ein hohes Unfallrisiko mit möglichen Schwerverletzten oder Todesopfern als gegeben an: Bei einem unerwarteten Fahrmanöver eines anderen Fahrzeugs hätte der Mann bei 191 km/h kaum mehr rechtzeitig bremsen können.
Auch die Strafhöhe und der Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe wurden bestätigt. Der Mann ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die Richter stellten ihm eine schlechte Prognose aus: Weder frühere Verurteilungen noch seine stabile familiäre und berufliche Situation hätten ihn bisher von weiteren Straftaten abgehalten. Sein Hinweis, er habe die alleinige Obhut über seinen minderjährigen Sohn, änderte daran nichts.