Ein Genfer Gericht hatte eine Frau in einem früheren Verfahren dazu verurteilt, einem Mann Gerichtskosten und ein Anwaltshonorar zurückzuerstatten – insgesamt 800 Franken sowie 4000 Franken. Als der Mann diese Beträge auf dem Betreibungsweg einforderte, widersetzte sich die Frau zunächst erfolgreich vor dem Erstgericht. Das Genfer Kantonsgericht hob diesen Entscheid jedoch teilweise auf und ordnete an, dass die Frau die beiden Beträge tatsächlich bezahlen muss.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie verlangte, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, und beantragte zudem, das Verfahren zu suspendieren, weil angeblich noch eine andere Klage mit einer Verrechnungsforderung hängig sei. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, da sie die Verfahrenskosten nicht tragen könne.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau nicht ein. Es stellte fest, dass der Streitwert die erforderliche Mindestschwelle von 30'000 Franken bei weitem nicht erreicht. Zudem habe die Frau ihren einzigen Einwand – die angeblich verletzte Pflicht des Kantonsgerichts, das Verfahren zu sistieren – nicht bereits vor dem Kantonsgericht ordnungsgemäss vorgebracht. Wer einen Punkt erst vor Bundesgericht geltend macht, ohne ihn zuvor in der kantonalen Instanz eingebracht zu haben, kann damit nicht gehört werden.
Da die Eingabe von vornherein aussichtslos war, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.