Die Frau hatte von der IV-Stelle des Kantons Waadt bereits eine befristete Rente für den Zeitraum von September 2016 bis September 2018 erhalten. Im Mai 2023 stellte sie einen neuen Antrag und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie kündigte an, ein Arzt werde demnächst entsprechende Untersuchungen durchführen und einen Bericht erstellen.
Die IV-Stelle forderte die Frau auf, innerhalb von dreissig Tagen glaubhaft zu machen, dass sich ihr Zustand tatsächlich verschlechtert hatte. Diese Frist wurde ihr auf Gesuch hin mehrmals verlängert – zuletzt bis Ende Oktober 2023. Da sie bis dahin keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen einreichte, lehnte die IV-Stelle es ab, auf den neuen Antrag einzutreten. Die Frau hatte während mehr als sechs Monaten Zeit gehabt, entsprechende Belege zu liefern, ohne dies zu tun.
Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und rügte unter anderem, ihre Verfahrensrechte seien verletzt worden. Sie argumentierte, der Arzt habe wegen seiner Belastung durch Spital- und Lehraufgaben mehr Zeit benötigt, und sie habe keinen Druck auf ihn ausüben wollen, um das Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden. Ausserdem sei es der IV-Stelle mit ihren umfangreichen Ressourcen ein Leichtes gewesen, den Stand der angekündigten Untersuchungen selbst zu überprüfen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass bei einem neuen IV-Antrag die antragstellende Person selbst dafür verantwortlich ist, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu belegen – die Behörden sind nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen. Die gewährte Frist von über sechs Monaten sei angemessen gewesen. Zudem hatte die Frau ausser dem Namen des Arztes keinerlei nützliche Angaben gemacht – etwa zum Stand des Auftrags oder zur Fachrichtung des Mediziners –, die eine weitere Verlängerung hätten rechtfertigen können. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu ihren Lasten.