Symbolbild
Mutter scheitert mit Klage gegen Zwangseinweisung ihrer Tochter
Ein Spital wies ein suizidgefährdetes Mädchen zwangsweise in eine Klinik ein. Die Mutter wollte dies nachträglich als rechtswidrig feststellen lassen – ohne Erfolg.

Am 8. April 2024 stieg ein damals 13-jähriges Mädchen auf das Dach eines Mehrfamilienhauses, um sich das Leben zu nehmen. Eine Nachbarin alarmierte den Rettungsdienst; das Mädchen konnte zum Herabsteigen bewegt werden. Anschliessend wurde es mit dem Krankenwagen in die Notaufnahme des Kantonsspitals Winterthur gebracht. Dort äusserte es weiterhin Suizidgedanken und gab an, es verstehe nicht, weshalb man es vom Suizid abhalten wolle. Zwei Ärztinnen ordneten daraufhin die zwangsweise Einweisung in eine kinder- und jugendpsychiatrische Klinik an. Am 26. April 2024 wurde das Mädchen wieder entlassen.

Die Mutter des Mädchens wehrte sich gegen die Zwangseinweisung und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass diese rechtswidrig gewesen sei. Sie argumentierte, ihre Tochter wäre freiwillig in die Klinik eingetreten – eine Zwangsmassnahme sei deshalb unverhältnismässig gewesen. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich wiesen ihre Klage ab. Das Bundesgericht hatte die Sache zunächst zur weiteren Abklärung zurückgewiesen, um prüfen zu lassen, ob ein freiwilliger Eintritt tatsächlich möglich gewesen wäre.

Nach erneuter Prüfung bestätigten die Gerichte die Rechtmässigkeit der Einweisung. Das Mädchen hatte zwar keinen Widerstand gegen die Massnahme geleistet, aber auch keine echte, aus freier Überzeugung getroffene Entscheidung für einen Klinikaufenthalt geäussert. Es war medikamentös beruhigt worden, zeigte keine Krankheitseinsicht und galt als nicht verlässlich absprachefähig. Unter diesen Umständen hätte ein freiwilliger Eintritt die akute Gefährdung nicht hinreichend abgewendet.

Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Es hält fest, dass eine Zustimmung zum Klinikaufenthalt nur dann als freiwillig gilt, wenn sie auf dem unverfälschten, eigenen Willen der betroffenen Person beruht. Da dies hier nicht der Fall war und die Ärztinnen angesichts der akuten Suizidgefahr mit guten Gründen gehandelt hatten, war die Zwangseinweisung rechtmässig. Die Mutter muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1127/2025