Symbolbild
Mann kann Ausweisung nicht mehr anfechten – Frist längst abgelaufen
Ein Mann wollte seine Ausweisung aus der Schweiz verhindern, reichte seine Eingabe aber über ein Jahr zu spät ein. Die Richter traten auf seinen Fall nicht ein.

Im Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft eines Mannes an. Das zuständige Gericht bestätigte die Haft zunächst bis Januar 2025. Dagegen wehrte sich der Mann – und hatte damit Erfolg: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ordnete im Dezember 2024 seine sofortige Freilassung an.

Dieses Urteil wollte der Mann nun seinerseits anfechten. Er reichte im April 2026 eine Beschwerde ein – also rund 15 Monate nach dem Entscheid. Die gesetzliche Frist dafür beträgt 30 Tage und hatte bereits Ende Januar 2025 geendet. Der Mann räumte selbst ein, dass seine Eingabe verspätet war.

Er beantragte deshalb, die Frist nachträglich wiederherzustellen. Als Begründung führte er an, sein damaliger Anwalt habe ihn nicht korrekt über das Urteil informiert. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Fehler eines Anwalts werden grundsätzlich dem Mandanten selbst zugerechnet und rechtfertigen keine Ausnahme von der Frist. Ausserdem erhob der Mann schwere Vorwürfe gegen das Migrationsamt, das willkürlich gegen ihn und seine Familie vorgegangen sein soll. Auch damit drang er nicht durch – er konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihn diese Umstände daran gehindert hätten, rechtzeitig Beschwerde einzureichen.

Da die Frist nicht wiederhergestellt wurde, trat das Gericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das Gesuch um kostenlose Rechtshilfe wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_221/2026