Ein heute über achtzigjähriger Mann aus Sri Lanka reiste 2021 zusammen mit seiner Frau in die Schweiz ein, um dauerhaft bei ihrem ältesten Sohn zu wohnen. Der Sohn lebt seit 1993 in der Schweiz und hat die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er ist ausgebildeter Pfleger und arbeitet in leitender Funktion in einem Alters- und Pflegeheim. Die Behörden des Kantons Bern verweigerten dem Ehepaar jedoch die Aufenthaltsbewilligung und ordneten die Ausreise an.
Der Mann litt bereits bei der Einreise an einer beginnenden Demenz sowie weiteren Altersbeschwerden. Sein Zustand verschlechterte sich in der Folge erheblich: Er wurde mit mittelschwerer bis schwerer Demenz diagnostiziert, und im Juni 2025 erlitt er einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und Sprechstörungen. Seither ist er bei allen alltäglichen Aktivitäten auf Pflege und Betreuung angewiesen. Seit Herbst 2024 wird er täglich durch den Spitex-Dienst betreut und erhält zusätzlich Physiotherapie.
Das Gericht prüfte, ob zwischen dem Mann und seinem Schweizer Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das einen Aufenthaltsanspruch begründen würde. Es kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Zwar anerkannten die Richter die wichtige Rolle des Sohnes bei der Betreuung. Entscheidend sei jedoch, dass die notwendige tägliche Pflege bereits durch den Spitex-Dienst und andere Fachpersonen erbracht werde – und nicht zwingend durch den Sohn. Zudem sei die intensive Beziehung zwischen Vater und Sohn erst durch die Einreise entstanden, was bei der rechtlichen Beurteilung nicht zugunsten des Mannes berücksichtigt werden könne.
Auch eine Rückkehr nach Sri Lanka erachteten die Richter als zumutbar. In Sri Lanka gebe es psychiatrische Einrichtungen sowie private Pflegeangebote für zu Hause. Die benötigten Medikamente seien verfügbar oder es bestünden Alternativen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen; das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 1000 Franken gemeinsam tragen.