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Aktivistinnen erhalten teilweise Recht bei geheimer Telefonüberwachung
Drei Aktivistinnen wehrten sich gegen die heimliche Überwachung ihrer Telefone durch die Genfer Staatsanwaltschaft. Richter schränken die Überwachung für einen Teil des Zeitraums als unverhältnismässig ein.

Im Februar 2023 malten mehrere Personen in Genf Velostreifen auf öffentliche Strassen – als Protestaktion eines Aktivistenvereins. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und liess heimlich die Telefondaten von drei Frauen rückwirkend überwachen. Dabei wurden nicht die Inhalte der Gespräche abgehört, sondern sogenannte Randdaten: Angaben darüber, wann und wo die Telefone aktiv waren und mit welchen Nummern Kontakt bestand. Zudem forderte die Staatsanwaltschaft von Banken, der Steuerbehörde und einer Fluggesellschaft Unterlagen über die drei Frauen an.

Die Frauen wehrten sich gegen diese Massnahmen und verlangten, dass die gesammelten Daten unter Verschluss bleiben oder vernichtet werden. Das Genfer Kantonsgericht wies ihre Beschwerden grösstenteils ab. Daraufhin zogen sie ans Bundesgericht. Dieses stellt nun fest, dass die Überwachung ihrer Telefondaten für die Monate März bis Juli 2023 – also mehrere Monate nach den fraglichen Vorfällen in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2023 – unverhältnismässig war. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Kantonsgericht hatten erklärt, weshalb Daten aus dieser späteren Periode für die Aufklärung der Tat noch relevant sein sollten. Allein der gesetzlich erlaubte Maximalzeitraum von sechs Monaten genügt dafür nicht als Begründung.

Für den Zeitraum vor und unmittelbar nach den Vorfällen hingegen bestätigen die Richter die Rechtmässigkeit der Überwachung. Angesichts der Umstände – die Frauen waren Mitglieder des Vereins, der die Aktionen öffentlich beansprucht hatte, und zwei von ihnen galten bereits als Beschuldigte in einem Parallelverfahren – lagen ausreichende Verdachtsmomente vor. Auch die Art der Sachbeschädigung, nämlich das Aufmalen falscher Strassensignalisationen auf einer vielbefahrenen Strasse mit speziellem Belag, werteten die Richter als hinreichend schwerwiegend für eine solche Massnahme.

Das Kantonsgericht muss nun die Daten aus dem unzulässigen Zeitraum aus dem Dossier entfernen und vernichten. Ausserdem muss es erneut über die Beschwerden gegen die Herausgabeanordnungen an Banken und Behörden entscheiden, da es diese Frage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hatte. Hinsichtlich der Bankdokumente und Steuerunterlagen, die bereits vor der Versiegelungsanfrage ausgewertet worden waren, trat das Gericht auf die Beschwerden nicht ein, da der Zweck einer nachträglichen Versiegelung in diesem Fall nicht mehr erreicht werden konnte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_890/2025