Eine 1994 geborene Podologin meldete sich 2014 bei der Invalidenversicherung an, weil sie ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Nach mehreren medizinischen Gutachten und einem langen Verfahren sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab März 2015 eine halbe Rente zu. Das kantonale Versicherungsgericht erhöhte diese Rente ab Januar 2022 leicht auf 63 Prozent einer ganzen Rente, lehnte aber eine volle Rente ab.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte ab März 2015 eine ganze Rente. Sie argumentierte, dass sie trotz ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent auf dem Arbeitsmarkt keine geeignete Stelle finden könne. Das Gericht stützte sich dabei auf ein unabhängiges Gutachten, das ihr bescheinigte, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen zu 50 Prozent ausführen zu können.
Die obersten Richter wiesen die Forderung nach einer höheren Rente ab. Sie hielten fest, dass der Arbeitsmarkt genügend Stellen bietet, die dem Fähigkeitsprofil der Frau entsprechen – auch wenn sie keine schweren Lasten tragen darf und einfache, klar strukturierte Aufgaben benötigt. Dass die Frau auch als Gesunde nie dauerhaft im ersten Arbeitsmarkt tätig war, sei kein unüberwindbares Hindernis, zumal sie zum Zeitpunkt der Verfügung erst Anfang dreissig war.
Die Podologin muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Ihr Antrag, ihr ab Januar 2024 mindestens eine Rente von 67 Prozent zuzusprechen, wurde vom Gericht gar nicht erst behandelt, da dieser Zeitraum von den ursprünglichen Verfügungen nicht abgedeckt war.