In Wädenswil wollten zwei Personen ein Mehrfamilienhaus an der Burgstrasse bauen. Die Baukommission der Stadt erteilte 2021 die Baubewilligung, doch mehrere Nachbarinnen und Nachbarn wehrten sich dagegen. Nach mehreren Verfahren vor verschiedenen Instanzen hob das Zürcher Verwaltungsgericht die Baubewilligung schliesslich auf – mit der Begründung, das geplante Gebäude überschreite die zulässige Ausnützung erheblich, was sich nicht durch eine blosse Auflage beheben lasse.
Die Bauherrschaft akzeptierte diesen Entscheid stillschweigend und verzichtete darauf, ihn weiterzuziehen. Die Baukommission Wädenswil hingegen gelangte ans Bundesgericht und verlangte, die Baubewilligung mit einer Auflage zur Korrektur der Überschreitung zu erteilen. Sie berief sich dabei auf die Gemeindeautonomie und argumentierte, die Vorinstanz habe das kommunale Baurecht falsch ausgelegt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest: Wenn die Bauherrschaft einen Bauabschlag nicht selbst anficht, wird dieser rechtskräftig. Eine Gemeindebehörde kann in diesem Fall nicht stellvertretend für die Bauherrschaft weiterprozessieren – denn das Verfahren würde damit zu einem abstrakten Rechtsstreit ohne konkreten Nutzen. Das Bundesgericht kann einen Entscheid auch nicht zugunsten einer Partei abändern, die selbst keine Beschwerde eingereicht hat. Dass die Bauherrschaft im Verfahren einen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde stellte, ändert daran nichts.
Zusätzlich bemängelte das Bundesgericht, dass die Baukommission ihre Befugnis, im Namen der Stadt Wädenswil zu handeln, nicht ausreichend belegt hatte. Obwohl dieser Mangel bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden war, hatte die Baukommission ihn nicht behoben. Das Gericht betonte, es sei Sache der beschwerdeführenden Partei, ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen – nicht Aufgabe des Gerichts, dies von sich aus zu klären.