Symbolbild
Firma darf kein Baumaterial im Freien lagern
Ein Unternehmen wollte auf seinem Industriegelände im Tessin Baumaterial im Freien lagern. Die Richter bestätigten das Verbot der Gemeinde.

Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Tessin hatte auf einem Grundstück in Muzzano einen Industriebau errichtet, in dem Baumaterialien verkauft werden. Auf dem Aussengelände lagerte die Firma zusätzlich Baumaterial – Betonelemente, Kanalrohre und ähnliche Produkte – im Freien. Die Gemeinde verweigerte die nachträgliche Baugenehmigung für diese Aussenlagerflächen und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit Bepflanzung.

Der Regierungsrat des Kantons Tessin hatte die Firma zunächst teilweise unterstützt und die Aussenlagerflächen als zulässig eingestuft, weil sie als ergänzend zum Hauptgebäude gälten. Das kantonale Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf und bestätigte die Haltung der Gemeinde: Die Lagerflächen dienen ausschliesslich dem Verkauf von anderswo hergestellten Produkten und haben damit keinen industriellen, sondern einen rein kommerziellen Charakter. In einer Industriezone seien Aussenlagerflächen aber nur dann zulässig, wenn sie eine ergänzende Funktion zur industriellen Produktion im Hauptgebäude erfüllten – was hier nicht der Fall sei.

Zusätzlich stellte das kantonale Gericht fest, dass die Firma die vorgeschriebene Mindestgrünfläche von 30 Prozent des Grundstücks nicht einhält. Statt Rasen oder Bepflanzung finden sich auf Teilen des Geländes Kies und Kunstrasen, die nicht als natürliche Grünfläche angerechnet werden können. Die Firma hatte zudem über Jahre hinweg die vertraglich vereinbarte Baumpflanzung nicht umgesetzt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab. Es befand, die Auslegung der Gemeinde- und Kantonsvorschriften durch das kantonale Gericht sei weder willkürlich noch falsch. Die Firma muss nun die Aussenlagerflächen aufgeben und das Gelände bepflanzen. Die Gerichtskosten von 4000 Franken gehen zu ihren Lasten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_61/2025