Symbolbild
Frau darf Birken und Hecke des Nachbarn nicht entfernen lassen
Eine Frau klagte gegen ihre Nachbarn wegen Schattenwurf und verstellter Seesicht durch Birken und Hecke. Die Richter verneinten eine übermässige Beeinträchtigung.

Eine Grundstückseigentümerin in der Gemeinde U. im Kanton Schwyz stritt sich seit Jahren mit ihren Nachbarn über deren Bepflanzung. Konkret störten sie eine Grünhecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie eine Gruppe von 34 Birken im nordwestlichen Bereich des Nachbargrundstücks. Die Birkengruppe ist rund 12 Meter hoch und belegt eine Fläche von über 220 Quadratmetern. Die Frau verlangte, die Pflanzen so weit zu beseitigen oder zurückzuschneiden, dass ihr Sitzplatz, ihr Garten und ihre Terrasse nicht mehr übermässig durch Schattenwurf, Licht- und Aussichtsentzug beeinträchtigt würden.

Das Verfahren zog sich über viele Jahre durch mehrere Instanzen. Zunächst verpflichteten die Gerichte die Nachbarn lediglich, die Grünhecke auf die gesetzlich erlaubte Höhe zurückzuschneiden. Die weitergehenden Forderungen betreffend die Birkengruppe wurden abgewiesen. Ein erstes Urteil des Kantonsgerichts Schwyz wurde vom Bundesgericht teilweise aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Das Kantonsgericht bestätigte daraufhin seinen früheren Entscheid erneut, worauf die Frau abermals ans Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde nun ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Interessen beider Seiten korrekt abgewogen hatte. Zwar anerkannte das Gericht, dass die Birkengruppe einen gewissen mauerähnlichen Eindruck erweckt und der Frau die Abendsonne teilweise entzieht. Dennoch bestehe vom Grundstück der Beschwerdeführerin – insbesondere von der Dachterrasse im zweiten Obergeschoss – während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den See. Auch der Schattenwurf sei zwar merklich, aber nicht so stark und dominierend, dass von einer massiven Beeinträchtigung der Lebensqualität gesprochen werden könne. Zudem hielten die Birken die kantonalen Abstandsvorschriften deutlich ein, was gegen eine übermässige Einwirkung spreche.

Das Gericht hielt fest, dass ein Ermessensfehler der Vorinstanz nicht vorliege, auch wenn ein gegenteiliger Entscheid theoretisch denkbar gewesen wäre. Die Nachbarn sind damit in ihrer Gartengestaltung frei, solange sie die gesetzlichen Abstandsregeln einhalten. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und die Nachbarn mit 5000 Franken entschädigen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_291/2025