Symbolbild
Mann erhält nach Unfall keine weiteren Leistungen der Suva
Ein Mann forderte nach einem Unfall weitere Versicherungsleistungen. Die Richter wiesen seine Klage ab, weil seine Begründung den Anforderungen nicht genügte.

Im Mai 2024 verunfallte ein Mann und erhielt von der Suva, der staatlichen Unfallversicherung, zunächst Leistungen. Diese stellte die Suva jedoch per 11. November 2024 ein. Sie kam zum Schluss, dass der Unfall für die weiterhin geklagten Beschwerden nicht ursächlich sei. Dagegen wehrte sich der Mann zunächst beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau – ohne Erfolg.

Das kantonale Gericht bestätigte im Februar 2026 den Entscheid der Suva. Es verneinte einen natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den körperlichen Beschwerden des Mannes. Für die psychischen und nicht klar nachweisbaren Beschwerden fehle es zudem an einem ausreichenden Bezug zum Unfall, den das Gericht als mittelschwer, an der Grenze zu einem leichten Ereignis, einstufte.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, bei der Beurteilung der Unfallschwere sei das Verletzungspotenzial eines Kopfaufpralls sowie einer Verletzung der Halswirbelsäule zu wenig berücksichtigt worden. Zudem habe das kantonale Gericht den Heilungsverlauf und die Behandlungsintensität nicht angemessen einbezogen. Ausserdem verwies er auf neuere Arztberichte, die seiner Meinung nach hätten berücksichtigt werden müssen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es befand, der Mann habe nicht konkret und ausreichend dargelegt, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt habe. Es genüge nicht, einfach die eigene Sichtweise zu wiederholen oder pauschal zu behaupten, der Entscheid sei falsch. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise erneut, wiesen den Mann jedoch darauf hin, dass er bei künftigen ähnlichen Eingaben nicht mehr damit rechnen dürfe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_207/2026