Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung prozessualer Fristen bei Gerichtsverfahren ist. Ein Mann, der sich gegen eine definitive Rechtsöffnung in einer Betreibungssache durch den Kanton Waadt wehrte, scheiterte bereits an der ersten Hürde des Bundesgerichtsverfahrens. Nachdem die Friedensrichterin des Bezirks Lausanne am 6. Juni 2024 die definitive Rechtsöffnung gegen seinen Rechtsvorschlag bewilligt hatte, zog der Mann den Fall zunächst ans Waadtländer Kantonsgericht weiter. Dieses erklärte seine Beschwerde jedoch für unzulässig.
Der Schuldner reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Gericht forderte ihn am 6. März 2025 auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken bis zum 21. März 2025 zu bezahlen. Als diese Zahlung ausblieb, setzte das Bundesgericht dem Mann eine Nachfrist bis zum 9. April 2025. Auch diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen, wie die Kasse des Bundesgerichts am 16. April 2025 bestätigte.
Gemäß Artikel 62 des Bundesgerichtsgesetzes muss jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten leisten. Wird dieser Vorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt, ist die Beschwerde unzulässig. Das Bundesgericht erklärte daher die Beschwerde des Mannes ohne inhaltliche Prüfung für unzulässig und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 500 Franken. Da der Kanton Waadt nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war, wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.