Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Zürich hatte für die Jahre 2016 und 2017 Bankguthaben bei deutschen Banken nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Das kantonale Steueramt erhob deshalb Nachsteuern von rund 3'640 Franken für die Staats- und Gemeindesteuern sowie rund 140 Franken für die direkte Bundessteuer. Zusätzlich verweigerten die Behörden den Abzug von geltend gemachten Fahrkosten in Höhe von knapp 12'000 Franken. Der Mann wehrte sich durch alle Instanzen – ohne Erfolg. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde im November 2025 ab.
Im Januar 2026 versuchte der Mann, dieses Urteil nachträglich aufheben zu lassen. Er machte geltend, das Gericht habe eine E-Mail-Korrespondenz falsch gewürdigt, aus der hervorgehe, dass er die fraglichen Unterlagen zu den Bankguthaben bereits im ordentlichen Steuerverfahren eingereicht habe. Das Gericht prüfte dieses Argument und kam zum Schluss, dass aus der zitierten E-Mail – in der eine Steuerkommissärin lediglich den Erhalt von E-Mails bestätigte – nicht hervorgeht, welche Unterlagen konkret übermittelt worden waren. Ein Versehen des Gerichts lag damit nicht vor.
Weiter brachte der Mann neu aufgefundene Beweismittel vor und beantragte, seine frühere Steuerberaterin als Zeugin zu befragen. Auch damit drang er nicht durch: Er erklärte nicht, weshalb er diese Beweise nicht schon früher hätte einreichen können – was aber zwingend erforderlich gewesen wäre. Schliesslich versuchte er erneut, den verweigerten Abzug der Fahrkosten anzufechten. Das Gericht hielt fest, dass er auch diesbezüglich nie ausreichend dargelegt hatte, unter welche gesetzliche Abzugskategorie diese Kosten fallen sollten.
Das Gericht wies das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es betonte, dass ein solches nachträgliches Verfahren nicht dazu dient, einen Entscheid, den jemand für falsch hält, inhaltlich neu beurteilen zu lassen. Der Mann muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen.