Im Jahr 2007 gründeten ein Vater und seine zwei Söhne eine Aktiengesellschaft im Bereich Immobilien und Beteiligungen. Der Vater hielt 60 Prozent der Aktien, die beiden Söhne je 20 Prozent. Ein Jahr später schlossen die drei Aktionäre eine Vereinbarung: Sollte einer von ihnen sterben oder aus der Gesellschaft ausscheiden, durften die übrigen seine Aktien zum Nennwert kaufen – also zum ursprünglichen Ausgabepreis von je 1000 Franken pro Aktie.
Im Sommer 2017 schied einer der Söhne aus der Gesellschaft aus. Gestützt auf die Vereinbarung von 2008 verkaufte er seine zwanzig Aktien an den Vater – zum Nennwert von insgesamt 20'000 Franken. Der tatsächliche Steuerwert dieser Aktien betrug zu diesem Zeitpunkt jedoch knapp 6,9 Millionen Franken. Die Waadtländer Steuerbehörde wertete den Verkauf als gemischte Schenkung: Der Vater habe von seinem Sohn einen Vermögensvorteil von rund 6,86 Millionen Franken erhalten. Sie erhob eine Schenkungssteuer von über einer Million Franken und verhängte zusätzlich eine Busse wegen Steuerhinterziehung in ähnlicher Höhe – später auf knapp 772'000 Franken reduziert. Der Vater wehrte sich gegen diese Einschätzung und zog den Fall durch alle Instanzen.
Das Bundesgericht gab dem Vater nun recht. Es stellte fest, dass die Vereinbarung von 2008 für alle drei Aktionäre gleichermassen galt: Jeder von ihnen hätte beim Ausscheiden eines anderen sein Kaufrecht zum Nennwert ausüben können. Es handelte sich also nicht um eine einseitige Begünstigung des Vaters, sondern um eine allgemein gültige Vertragsklausel. Da der Sohn beim Ausscheiden vertraglich verpflichtet war, seine Aktien zu diesem Preis abzugeben, fehlte es an der entscheidenden Voraussetzung für eine Schenkung: dem freien Willen, jemandem etwas zu schenken. Die Steuerbehörde hatte diesen Schenkungswillen schlicht nicht nachgewiesen.
Weil keine Schenkung vorlag, entfällt auch die Schenkungssteuer vollständig. Ebenso wird die Busse wegen Steuerhinterziehung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Waadtländer Steuerverwaltung; sie muss dem Vater zudem eine Entschädigung von 8000 Franken zahlen.