Symbolbild
Vater muss weiter Unterhalt zahlen – Antrag auf Senkung scheitert
Ein Vater wollte die Unterhaltsbeiträge für seine zwei Kinder senken lassen. Die Richter wiesen sein Gesuch ab, weil er seine Lage nicht ausreichend belegen konnte.

Ein Vater und eine Mutter haben zwei gemeinsame Kinder, geboren 2011 und 2013. Die Eltern waren nie verheiratet und lebten seit September 2015 getrennt. In den Jahren 2013 und 2014 hatten sie Unterhaltsverträge abgeschlossen, die von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt worden waren. Seither war das Verhältnis zwischen den Eltern von einem langjährigen, stark strittigen Verfahren um den Schutz der Kinder geprägt.

Im Mai 2022 beantragte der Vater, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu senken. Er machte geltend, er erziele aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kein Einkommen mehr und sei gesundheitlich eingeschränkt. Als Belege legte er Arztzeugnisse seines Hausarztes vor. Das Bezirksgericht wies seinen Antrag im November 2025 ab. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diesen Entscheid im März 2026: Der Vater habe keine konkreten Beweise geliefert, dass sich seine Verhältnisse tatsächlich verändert hätten. Die Arztzeugnisse seien zu allgemein gehalten, um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu belegen. Zudem habe der Vater selbst angegeben, die Kinder seit Februar 2022 nicht mehr gesehen zu haben, weshalb ihm auch keine Betreuungskosten entstünden. Ausserdem habe er kaum Stellenbewerbungen nachgewiesen – lediglich eine einzige Absage aus dem Jahr 2017.

Der Vater zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Vater hatte zum einen nicht konkret angegeben, auf welchen Betrag die Unterhaltsbeiträge gesenkt werden sollten – ein solcher bezifferter Antrag wäre aber zwingend erforderlich gewesen. Zum anderen beschränkte er sich darauf, seine früheren Argumente zu wiederholen, ohne sich inhaltlich mit den Begründungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht befand, die Eingabe sei offensichtlich ungenügend begründet.

Da der Vater mit seinem Gesuch von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen. Die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder bleiben damit unverändert bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_339/2026