Nach der Scheidung im Jahr 2018 war ein Mann verpflichtet, seiner Ex-Frau monatlich 1'500 Franken Unterhalt zu zahlen. Zwischen April 2020 und Juli 2021 überwies er ihr jedoch nur 750 Franken pro Monat – also die Hälfte des geschuldeten Betrags. Die Ex-Frau erstattete daraufhin im März 2022 Strafanzeige gegen ihn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Kurz zuvor hatte sie auch eine Betreibung eingeleitet, die der Mann im April 2022 durch eine Zahlung von 12'000 Franken beglich.
Die Walliser Staatsanwaltschaft trat auf die Strafanzeige nicht ein – das Verfahren wurde also ohne Anklage eingestellt. Dennoch auferlegte sie dem Mann die Verfahrenskosten von 500 Franken und verpflichtete ihn, der Ex-Frau eine Entschädigung von 1'300 Franken für ihre Aufwendungen im Strafverfahren zu bezahlen. Der Mann wehrte sich dagegen und verlangte, dass sämtliche Kosten vom Kanton Wallis oder von seiner Ex-Frau zu tragen seien.
Das Walliser Kantonsgericht wies seine Beschwerde ab. Es begründete dies auf zwei voneinander unabhängigen Wegen: Einerseits habe der Mann gegen die strafrechtliche Norm zur Unterhaltspflicht verstossen, andererseits habe er seine zivilrechtlichen Pflichten aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil verletzt. Dieses widerrechtliche und schuldhafte Verhalten rechtfertige es, ihm die Kosten aufzuerlegen – auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.
Vor Bundesgericht scheiterte der Mann an einer formalen Hürde: Er hatte in seiner Eingabe nur einen der beiden Begründungsstränge des Kantonsgerichts angefochten, den zweiten – die Verletzung zivilrechtlicher Unterhaltspflichten – jedoch vollständig übergangen. Da beide Begründungen je für sich allein ausreichen, um den Entscheid zu tragen, hätte er beide anfechten müssen. Weil er dies unterliess, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1'200 Franken gehen ebenfalls zu seinen Lasten.