Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt ein Mann vom Bestattungs- und Erbschaftsdienst der Gemeinde Köniz eine Rechnung über rund 2'900 Franken für Bestattungs- und Siegelungsgebühren. Einen Teil davon bezahlte er, den Rest bestritt er. Konkret wehrte er sich gegen eine Siegelungsgebühr von 500 Franken, eine Gebühr für die Sperrung von Bank- und Postkonten von 50 Franken sowie gegen Verzugszinsen.
Der Mann zog den Fall durch mehrere Instanzen. Das Berner Obergericht gab ihm in einem Nebenpunkt recht – es korrigierte den Beginn der Verzugszinsen für eine kleinere Gebühr. In allen anderen Punkten blieb er jedoch erfolglos. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte, die Siegelungsgebühr und die Gebühr für die Kontosperrung aufzuheben.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein. Es stellte zunächst fest, dass der Streitwert von weniger als 30'000 Franken zu gering ist, um den ordentlichen Beschwerdeweg zu beschreiten. Der Mann hatte argumentiert, es gehe um eine grundsätzliche Rechtsfrage zur gesetzlichen Grundlage der Gebührenerhebung. Die Richter widersprachen: Da Siegelungsgebühren nicht im Bundesrecht geregelt sind, sondern im kantonalen und kommunalen Recht, ist das Bundesgericht nicht zuständig, diese Frage grundsätzlich zu klären.
Zwar wäre theoretisch eine Verfassungsbeschwerde möglich gewesen, mit der eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden kann. Doch auch dafür fehlte es an einer genügenden Begründung: Der Mann hatte keine konkreten Verfassungsverletzungen aufgezeigt, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt. Das Bundesgericht auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 1'000 Franken.