Eine Frau hatte beim Obergericht des Kantons Zürich beantragt, dass sich mehrere Richter und eine Gerichtsschreiberin der II. Strafkammer aus dem Verfahren zurückziehen sollen. Sie machte geltend, diese hätten sich möglicherweise bereits eine vorgefasste Meinung gebildet. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte dort unter anderem, dass ihr Fall zusammen mit einem anderen, parallel laufenden Verfahren behandelt werde. Das Bundesgericht lehnte dies ab: Die beiden Verfahren beträfen unterschiedliche Fragen, ein sachlicher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar.
Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Die Frau hatte ihre Eingabe ans Bundesgericht nicht ausreichend begründet. Sie behauptete zwar, die betroffenen Richter könnten befangen sein, zeigte aber nicht konkret auf, worauf sie diese Einschätzung stützte. Auch erklärte sie nicht, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt haben soll. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss seine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid klar und detailliert darlegen – das hatte die Frau versäumt.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.