Ein Mann befand sich in Genf in Untersuchungshaft. Nachdem das zuständige Gericht im Februar 2026 eine Freilassung abgelehnt hatte, zog er den Fall weiter – zunächst an eine kantonale Instanz, die seinen Antrag im März 2026 ebenfalls abwies. Dagegen wollte er sich beim höchsten Gericht der Schweiz wehren.
Das Problem: Der Entscheid der kantonalen Instanz wurde dem Mann am 18. März 2026 zugestellt. Für solche Fälle gilt eine Frist von 30 Tagen, innerhalb derer eine Eingabe gemacht werden muss. Diese Frist lief am 17. April 2026 ab. Der Mann reichte seinen Antrag jedoch erst am 24. April 2026 ein – sieben Tage zu spät.
Sein Anwalt hatte möglicherweise auf eine Unterbrechung der Fristen rund um Ostern vertraut. Diese Unterbrechung gilt in vielen Rechtsbereichen und verlängert die Fristen automatisch. Bei Fällen, die Untersuchungshaft betreffen, ist diese Ausnahme jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Grund: In Haftsachen ist besondere Eile geboten, weshalb die üblichen Fristunterbrechungen nicht gelten.
Da der Antrag verspätet einging, trat das Gericht darauf nicht ein, ohne den Fall inhaltlich zu prüfen. Auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgelehnt, weil sein Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken muss er selbst bezahlen. Der Mann bleibt damit vorerst in Haft.