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Autogarage muss Betriebsleiter vollen variablen Lohn nachzahlen
Ein Betriebsleiter klagte auf ausstehenden variablen Lohn. Die Richter verpflichten die Garage zur Zahlung von 25'000 Franken.

Ein Mann war ab Juni 2018 zunächst als Verkäufer, dann ab September 2018 als Betriebsleiter Werkstatt und Aftersales bei einer Autogarage tätig. Sein Arbeitsvertrag sah neben einem fixen Monatslohn eine variable Entschädigung ab Januar 2019 vor, deren genaue Höhe und Kriterien noch gemeinsam festgelegt werden sollten. Als der Mann das Arbeitsverhältnis im August 2020 beendete, forderte er den ausstehenden variablen Lohn ein – die Garage weigerte sich zu zahlen.

Das Bezirksgericht sprach dem Betriebsleiter zunächst nur eine pauschale variable Entschädigung für das erste Halbjahr 2019 zu. Das Obergericht des Kantons Thurgau erhöhte den Betrag auf insgesamt 25'000 Franken brutto und erkannte, dass dem Mann die monatliche Pauschale von 1'250 Franken auch für die Zeit ab Juli 2019 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehe – also für insgesamt 14 weitere Monate. Die Garage zog den Fall weiter.

Die obersten Richter bestätigten nun das Urteil des Obergerichts vollumfänglich. Sie hielten fest, dass der Vertrag eine echte Lücke enthielt: Die Parteien hatten zwar eine variable Entschädigung vereinbart, aber nie festgelegt, was gelten soll, wenn die Bemessungskriterien nicht rechtzeitig definiert werden. In solchen Fällen ist der Vertrag zu ergänzen – und zwar so, wie es vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Naheliegend war dabei, die bereits für das erste Halbjahr 2019 gewählte Pauschallösung weiterzuführen. Zudem handelte es sich beim variablen Lohnanteil um echten Lohn und nicht um eine freiwillige Sonderzahlung, da kein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden war.

Das Argument der Garage, der Betriebsleiter sei seiner Funktion nicht gewachsen gewesen, liessen die Richter nicht gelten. Eine kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellte Mitarbeiterbeurteilung hatte die Leistungen des Mannes mit der Note «gut» bewertet – und diese Einschätzung muss sich die Garage anrechnen lassen. Die Garage trägt die Verfahrenskosten und muss dem ehemaligen Mitarbeiter auch die Anwaltskosten für das Verfahren erstatten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_579/2025