Im Zentrum des Falls steht eine Kiesfirma, die in den Jahren 2009 bis 2013 im Pfynwald im Kanton Wallis Kies entnommen hatte. Der Kanton stellte dafür eine Rechnung über rund 1,59 Millionen Franken. Die Firma wehrte sich gegen diese Forderung durch verschiedene Instanzen – zunächst eine verwandte Gesellschaft derselben Firmengruppe, dann die Firma selbst, dann wieder die Schwestergesellschaft. Dieses Wechselspiel zwischen den zwei eng verbundenen Unternehmen zog sich über Jahre hin.
Im Jahr 2020 wies der Walliser Staatsrat die Beschwerde der Kiesfirma ab und bestätigte damit die Zahlungspflicht. Die Firma verzichtete darauf, diesen Entscheid weiterzuziehen, weshalb er rechtskräftig wurde. Als der Kanton später die Schulden auf dem Betreibungsweg einforderte, versuchte die Firma erneut, den Staatsratsentscheid zu kippen – diesmal mit dem Argument, der Entscheid sei wegen schwerer Verfahrensfehler von Anfang an ungültig gewesen.
Die Gerichte liessen dieses Argument nicht gelten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Firma im damaligen Verfahren selbst erklärt hatte, sie sei die richtige Adressatin der Forderung – und nun das Gegenteil zu behaupten, sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Zudem diene das Betreibungsverfahren nicht dazu, rechtskräftige Entscheide nachträglich in Frage zu stellen. Das Gericht wertete das Hin-und-her zwischen den zwei Schwesterfirmen als durchsichtiges Manöver, das keinen Rechtsschutz verdiene.
Die Kiesfirma muss nun den Betrag von rund 1,57 Millionen Franken zuzüglich aufgelaufener Zinsen von über 740'000 Franken bezahlen. Zusätzlich trägt sie die Gerichtskosten von 16'000 Franken für das Verfahren vor dem Bundesgericht.