Ein vermögender Privatmann engagierte ab März 2021 einen bekannten Fernsehkoch als Privatkoch für sich und seine Familie. Während der zweimonatigen Probezeit zahlte er ihm monatlich 7'000 Euro netto. Danach übernahm seine Immobiliengesellschaft die Arbeitgeberrolle und schloss mit dem Koch einen neuen Arbeitsvertrag über einen Monatslohn von 8'020 Franken brutto ab. Der Privatmann vergass jedoch, seinen Dauerauftrag über die monatlichen 7'000 Euro zu kündigen – und überwies diesen Betrag von Mai 2021 bis Juni 2022 weiterhin auf das Konto des Kochs.
Als dem Privatmann der Fehler auffiel, forderte er die insgesamt 91'000 Euro zurück. Der Koch weigerte sich und behauptete, der Privatmann habe ihm ausdrücklich versprochen, zusätzlich zum Lohn der Immobiliengesellschaft weiterhin monatlich 7'000 Euro zu zahlen. Er machte zudem geltend, sein Aufgabenbereich habe sich nach der Probezeit erheblich ausgeweitet – neben dem Kochen habe er auch Gartenarbeit, Kinderbetreuung, Fahrzeugpflege und Haushaltsarbeiten übernommen. Ein Bonus von 14'000 Euro, den er im Dezember 2021 erhalten hatte, sei ein weiteres Indiz für seinen Anspruch auf die zusätzliche Entschädigung.
Die kantonalen Gerichte folgten dieser Darstellung nicht. Das Bezirksgericht Höfe und das Kantonsgericht Schwyz kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Dauerauftrag versehentlich weitergelaufen war. Die persönliche Assistentin des Privatmanns bestätigte als Zeugin, dass dieser von den fortlaufenden Überweisungen nichts mehr gewusst hatte. Für eine zusätzliche Entschädigung neben dem regulären Lohn der Immobiliengesellschaft gab es nach Ansicht der Gerichte keine rechtliche Grundlage.
Das Bundesgericht bestätigte dieses Ergebnis. Es hielt fest, dass der Koch in seiner Beschwerde lediglich seine eigene Sichtweise wiederholte, ohne aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich falsch oder willkürlich gewesen wären. Da die 91'000 Euro irrtümlich und ohne Rechtsgrund überwiesen worden waren, muss der Koch den gesamten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Die Verfahrenskosten von 4'500 Franken sowie eine Parteientschädigung von 5'500 Franken gehen ebenfalls zu seinen Lasten.