Eine Beteiligungsgesellschaft hält knapp ein Drittel des Aktienkapitals einer Handels- und Immobilienfirma. Im Vorfeld einer Generalversammlung verlangte sie Einsicht in verschiedene Unterlagen der Firma – etwa um mögliche Ansprüche wegen Fehlverhaltens der Unternehmensleitung prüfen zu können. Die Firma verweigerte die Einsicht in die meisten der verlangten Dokumente und begründete dies unter anderem damit, dass die Unterlagen frühere Geschäftsjahre beträfen, über die bereits abgestimmt worden sei.
Die Beteiligungsgesellschaft wandte sich daraufhin innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Dieses verpflichtete die Firma, die verlangte Einsicht zu gewähren. Gleichzeitig drohte das Gericht den Verantwortlichen der Firma strafrechtliche Konsequenzen an, sollten sie sich der Anordnung widersetzen. Die Firma akzeptierte dieses Urteil nicht und zog den Fall ans höchste Gericht weiter.
Dort scheiterte sie mit ihren Einwänden. Die Richter hielten fest, dass die Verweigerung der Einsicht klar aus dem Protokoll der Generalversammlung hervorgehe und die Beteiligungsgesellschaft die Klage rechtzeitig eingereicht habe. Das Argument der Firma, sie habe die Einsicht zwischenzeitlich doch noch gewährt, liessen die Richter nicht gelten: Neue Tatsachen, die erst nach dem Urteil der Vorinstanz eingetreten sind, können vor dem höchsten Gericht grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Gericht bestätigte zudem, dass das Einsichtsrecht lediglich die Möglichkeit umfasst, Unterlagen vor Ort einzusehen – nicht aber, Kopien davon zu erhalten oder Dokumente zugestellt zu bekommen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 8000 Franken wurden der unterlegenen Firma auferlegt.