Ein 1970 geborener Maurer verletzte sich im April 2019 bei der Arbeit schwer am linken Auge, als ein Stück Betoneisen hineinspritzte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder, stellte diese Leistungen aber per Ende Mai 2020 ein. In der Folge sprach sie dem Mann eine Invalidenrente zu, deren Höhe jedoch umstritten blieb. Der Maurer wehrte sich gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades und zog den Fall durch mehrere Instanzen.
Das Bundesgericht hatte bereits im März 2024 entschieden, dass ein unabhängiges medizinisches Gutachten nötig sei, weil die Einschätzungen des behandelnden Arztes und des Suva-Arztes auseinandergingen. Das Waadtländer Kantonsgericht beauftragte daraufhin einen Augenarzt mit einem Gutachten. Dieser kam zum Schluss, dass neben den Augenproblemen möglicherweise auch eine psychiatrische Komponente die Arbeitsfähigkeit des Mannes beeinflusst. Das Kantonsgericht zweifelte jedoch an der Aussagekraft dieses Gutachtens und wies den Fall zur weiteren Abklärung an die Suva zurück – mit dem Auftrag, ein neues, diesmal zweidisziplinäres Gutachten in Augenheilkunde und Psychiatrie einzuholen.
Der Maurer wehrte sich dagegen: Er argumentierte, das Bundesgericht habe 2024 ausdrücklich das Kantonsgericht mit der Gutachtenbeauftragung betraut, weshalb die Suva diese Aufgabe nicht übernehmen dürfe. Zudem befürchtete er, bei einem von der Suva organisierten Gutachten benachteiligt zu sein, weil die Versicherung die Experten und die Fragen selbst bestimmen könne.
Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hielt fest, dass der psychiatrische Aspekt zum Zeitpunkt des früheren Urteils noch nicht erkennbar gewesen sei und daher eine neue Situation vorliege. In solchen Fällen sei es zulässig, die Abklärung an die Versicherung zurückzuweisen – insbesondere wenn ein Fachgebiet noch gar nicht untersucht worden sei. Das Recht auf ein faires Verfahren sah das Gericht nicht verletzt: Der Mann kann bei der Auswahl der Gutachter mitwirken, Zusatzfragen stellen und das Ergebnis später erneut gerichtlich anfechten. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.