Symbolbild
Verletzter Arbeiter bekommt möglicherweise höhere Entschädigung für Hörverlust
Ein Isolierarbeiter hatte nach mehreren Unfällen nur teilweise Erfolg. Bei der Entschädigung für seinen Hörverlust muss die Suva den Fall neu beurteilen.

Ein 1972 geborener Isolierarbeiter erlitt zwischen 2008 und 2014 mehrere Unfälle und gesundheitliche Schäden: Er verletzte sich am rechten Knie in einem Wasserpark, brach sich einen Mittelhandknochen der rechten Hand bei der Arbeit, entwickelte nach einer MRI-Untersuchung eine Infektion am linken Unterarm sowie Hörprobleme am linken Ohr, und erlitt schliesslich bei einer Zahnarztbehandlung eine Nervenverletzung im Unterkiefer. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) anerkannte eine Invalidenrente von 37 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung von 42,5 Prozent. Der Mann war mit diesen Leistungen nicht einverstanden und verlangte unter anderem eine Rente auf der Basis einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie eine höhere Entschädigung für seine dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen.

Das Walliser Kantonsgericht wies seine Klagen ab. Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und forderte unter anderem eine Rente bei 100-prozentiger Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 55 Prozent. Er argumentierte, dass seine zahlreichen Einschränkungen – darunter Hörprobleme, Gleichgewichtsstörungen, Belastungsgrenzen für die Hände und das Knie – jede Erwerbstätigkeit praktisch verunmöglichten.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nur in einem Punkt: Bei der Berechnung der Integritätsentschädigung für den Hörverlust hatte die Vorinstanz einen Fehler gemacht. Sie hatte berücksichtigt, dass das rechte Ohr des Mannes mit einem Hörgerät versorgt worden war, und deshalb nur den vollständigen Hörverlust links entschädigt. Laut Gesetz müssen körperliche Beeinträchtigungen jedoch ohne Hilfsmittel bewertet werden – mit Ausnahme von Sehhilfen. Das Hörgerät hätte also bei der Beurteilung des Schadens nicht eingerechnet werden dürfen. Die Suva muss nun neu prüfen, wie hoch die Entschädigung unter Berücksichtigung auch des rechten Ohrs ausfällt.

In allen anderen Punkten blieb der Mann erfolglos. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beginn der Rentenleistungen ab März 2016 korrekt festgelegt worden war und dass dem Mann trotz seiner Einschränkungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden je zur Hälfte auf beide Parteien verteilt; die Suva muss dem Mann zudem eine reduzierte Parteientschädigung von 1500 Franken zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_340/2025