Symbolbild
Verunfallter Geschäftsführer erhält Leistungen seiner Unfallversicherung
Ein 1939 geborener GmbH-Geschäftsführer wurde von einer Fahrradfahrerin angefahren. Seine Unfallversicherung muss nun für den Schaden aufkommen.

Ein Mann, Jahrgang 1939, war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, an der er gemeinsam mit seiner Ehefrau beteiligt war. Am 30. November 2023 wurde er von einer Fahrradfahrerin angefahren und erlitt Knochenbrüche im Beckenbereich. Die GmbH meldete den Unfall der Helvetia Schweizerischen Versicherungsgesellschaft, die zunächst Heilungskosten und Taggelder übernahm.

Wenige Monate später verweigerte die Helvetia jedoch weitere Leistungen. Sie argumentierte, der Mann sei kein Arbeitnehmer im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes, sondern wirtschaftlich selbstständig tätig gewesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und der GmbH fehlte. Das kantonale Versicherungsgericht St. Gallen widersprach dieser Einschätzung und stellte fest, dass der Geschäftsführer zum Unfallzeitpunkt als unselbstständig Erwerbender galt und damit obligatorisch unfallversichert war.

Die Helvetia zog den Fall weiter. Sie bezweifelte unter anderem die Beweiskraft der Lohnausweise, weil diese nach dem Unfall erstellt worden waren und der Verunfallte sie selbst ausgestellt hatte. Ausserdem verwies sie auf eine nachträgliche Lohnnachmeldung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt, die ihrer Ansicht nach Unstimmigkeiten belegte. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht allein auf die strittigen Lohnausweise gestützt hatte, sondern auch auf weitere Unterlagen und Umstände – darunter Lohnmeldungen aus den Vorjahren sowie die Tatsache, dass der Mann jahrelang bei der Sozialversicherungsanstalt und bei der Helvetia selbst als Arbeitnehmer geführt worden war.

Das Bundesgericht bestätigte die geltende Rechtsprechung: Wer als Geschäftsführer in der eigenen GmbH angestellt ist und einen Lohnanspruch hat, gilt als Arbeitnehmer – auch wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist und massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausübt. Die Unfallversicherung muss ihre Leistungen erbringen. Die Helvetia trägt die Verfahrenskosten und muss dem Verunfallten eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_448/2025