Ein 1965 geborener Mann aus dem Kanton Tessin bezog von Februar 2023 bis Juli 2024 Sozialhilfeleistungen. Im Sommer 2024 stellte eine Inspektion fest, dass er in dieser Zeit mit einer Frau zusammenlebte – ein Umstand, den er den Behörden verschwiegen hatte. Da er keine Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht hatte, wurden die Leistungen falsch berechnet. Das kantonale Sozialamt ordnete daraufhin die Rückerstattung von 42'413.55 Franken an und verhängte zusätzlich eine Geldstrafe von 300 Franken pro Monat während drei Monaten wegen falscher oder unvollständiger Angaben.
Der Mann wehrte sich gegen diese Entscheide und bestritt, mit der Frau zusammenzuleben. Er machte geltend, er habe sie lediglich als Freundin unterstützt – beim Einkaufen, beim Blumenwässern und wegen ihrer gesundheitlichen Probleme. Ausserdem verwies er auf seinen geringen Stromverbrauch in seiner eigenen Wohnung als Beleg dafür, dass er dort tatsächlich gewohnt habe. Das Tessiner Versicherungsgericht wies seine Klage ab.
Das oberste Gericht der Schweiz bestätigte diesen Entscheid. Es stützte sich dabei auf eine Gesamtschau der Beweise: Bereits früher war eine stabile Lebensgemeinschaft der beiden festgestellt worden. Der Stromverbrauch in der eigenen Wohnung des Mannes war aussergewöhnlich tief. Der Hauswart seines Gebäudes hatte ihn nie angetroffen, obwohl er auf demselben Stockwerk wohnte. Die Hauswärtin des Gebäudes der Frau hingegen kannte den Mann als deren Lebenspartner und sah ihn regelmässig. Diese Gesamtheit der Indizien liess keinen anderen Schluss zu, als dass die beiden zusammengelebt hatten.
Das Gericht befand, dass die Tessiner Richter die Beweise weder willkürlich noch fehlerhaft gewürdigt hatten. Die Rückforderung und die Sanktion wurden vollumfänglich bestätigt. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 3'500 Franken tragen.