Symbolbild
Ehemaliger Mieter scheitert mit Klage gegen frühere Vermieterin
Ein Mann wollte eine Schlichtungsverhandlung mit seiner früheren Vermieterin verhindern. Seine Eingaben waren zu wenig begründet, weshalb er damit nicht durchkommt.

Ein Mann war bis Ende August 2024 Mieter einer Wohnung. Im Juni 2025 leitete die Vermieterin ein Schlichtungsverfahren gegen ihn ein. Als der Mann im Februar 2026 die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erhielt, bat er um Verschiebung des Termins und um Einsicht in die Akten. Die Schlichtungsstelle lehnte die Verschiebung ab, gewährte ihm aber die Akteneinsicht.

Der Mann wandte sich daraufhin ans Kantonsgericht St. Gallen und beantragte, die Schlichtungsverhandlung vorläufig auszusetzen. Das Kantonsgericht trat auf sein Anliegen nicht ein: Zum einen hatte sich die Frage durch den Ablauf der Zeit erledigt, zum anderen fehlte es seiner Eingabe an einer ausreichenden Begründung.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Auch dort blieb er erfolglos. Seine Eingaben enthielten keine hinreichende Begründung, wie sie für ein Verfahren vor Bundesgericht zwingend erforderlich ist. Insbesondere setzte er sich nicht mit dem Argument des Kantonsgerichts auseinander, dass seine frühere Beschwerde auch inhaltlich unzureichend begründet gewesen sei.

Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe deshalb nicht ein. Zudem wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – abgelehnt, weil sein Vorgehen von Anfang an als aussichtslos galt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4D_31/2026