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Ehepaar scheitert mit verspätetem Antrag gegen Urner Obergericht
Ein Ehepaar wollte ein früheres Urteil anfechten und Richter ablehnen. Die Anträge wurden abgewiesen – der wichtigste davon war fast ein Jahr zu spät eingereicht.

Ein Ehepaar aus dem Kanton Uri hatte im Herbst 2024 verlangt, dass sich die Präsidentin des Urner Obergerichts aus einem laufenden Verfahren zurückziehen solle. Sie warfen ihr vor, die Rollen der Parteien falsch zugeteilt und den Streitgegenstand unrichtig bezeichnet zu haben. Das Obergericht lehnte dieses Begehren im November 2024 ab.

Das Ehepaar zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte zusätzlich, dass auch ein Bundesrichter, ein Gerichtsschreiber und eine Abteilungssekretärin in den Ausstand treten sollten. Das Bundesgericht trat im April 2025 auf sämtliche Begehren nicht ein. Nun wollte das Ehepaar dieses Urteil anfechten und brachte vor, das Bundesgericht habe damals mehrere ihrer Anträge gar nicht behandelt.

Dieser neue Antrag scheiterte gleich aus mehreren Gründen. Erstens war er viel zu spät eingereicht worden: Das Gesetz sieht für solche Anträge eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils vor. Das Urteil war dem Ehepaar Ende April 2025 zugestellt worden – der neue Antrag ging jedoch erst im März 2026 ein, also fast ein Jahr zu spät. Zweitens war der Antrag auch inhaltlich ungenügend begründet. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Ehepaar das Verfahren in einer Weise führe, die als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu werten sei.

Auch der Antrag auf Ablehnung von Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner wurde abgewiesen. Das Ehepaar begründete diesen damit, die beiden hätten Gesetzesartikel falsch zitiert und das Recht unrichtig angewandt. Das Gericht hielt fest, dass frühere, ungünstig ausgefallene Entscheide allein keinen Grund darstellen, eine Gerichtsperson auszuschliessen. Das Ehepaar muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken gemeinsam tragen. Das Gericht kündigte ausserdem an, künftige Eingaben in derselben Sache unbeantwortet zu lassen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4F_6/2026