Die belgischen Behörden führen Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Drogenhandel und organisierter Kriminalität. Im Zentrum steht ein Netzwerk verschlüsselter Mobiltelefone, deren Hersteller und Betreiber verdächtigt werden, kriminellen Gruppen gedient zu haben. Im Rahmen dieser Ermittlungen ersuchten die belgischen Behörden die Schweiz um Herausgabe von Daten, die auf Servern eines Zürcher Unternehmens gespeichert waren. Die Kantonspolizei Zürich sicherte die Daten, und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich leitete das entsprechende Rechtshilfeverfahren ein.
Eine amerikanische Firma, der die gespeicherten Daten inhaltlich gehören, wollte in diesem Verfahren als Partei anerkannt werden – mit dem Ziel, die Weitergabe der Daten an Belgien zu verhindern oder zumindest zu beeinflussen. Die Staatsanwaltschaft verweigerte ihr jedoch diese Stellung. Das Bundesstrafgericht bestätigte diese Entscheidung: Nicht die Firma als Dateneigentümerin, sondern das Zürcher Unternehmen, das die Server physisch betrieb und besass, sei unmittelbar von der Massnahme betroffen und damit beschwerdeberechtigt.
Die Firma gelangte daraufhin ans höchste Gericht und machte unter anderem geltend, das belgische Strafverfahren weise schwere Mängel auf, die Datenmenge sei unverhältnismässig gross und es handle sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage. Das Gericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass die bisherige Rechtsprechung klar sei: Entscheidend für die Beschwerdeberechtigung ist, wer zum Zeitpunkt der Datensicherung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Daten hatte – und das war der Serverbetreiber, nicht die Firma. Dass die Auslagerung von Daten auf externe Server heute verbreitet sei, ändere daran nichts.
Das Gericht betonte zudem, dass durch diese Regelung keine Schutzlücke entstehe: Das Zürcher Unternehmen als direkter Besitzer der Server hätte sich gegen die Massnahme wehren können. Eine Ausweitung des Beschwerderechts auf weitere Beteiligte würde hingegen zu unklaren Abgrenzungen und einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten führen – was dem Ziel einer raschen Erledigung von Rechtshilfeersuchen widerspräche. Die Firma muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.