Symbolbild
Mutmasslicher Kokaindealer muss in Untersuchungshaft bleiben
Ein Mann steht im Verdacht, mit Kokain gehandelt zu haben. Er bleibt in Haft, weil er Zeugen beeinflussen könnte.

Bei einer Hausdurchsuchung im August 2025 fanden Ermittler bei dem Mann 158 Gramm Kokaingemisch sowie rund 70'000 Franken Bargeld. Auf seinem Twint-Konto waren zudem Überweisungen in der Höhe von mehreren zehntausend Franken eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Sursee wirft ihm vor, mit Kokain gehandelt zu haben. Seit Ende August 2025 befindet er sich in Untersuchungshaft, die zuletzt bis Ende Mai 2026 verlängert wurde.

Der Mann wehrte sich gegen die Haftverlängerung und verlangte seine sofortige Freilassung, allenfalls unter Auflagen. Er bestritt, dass eine Gefahr bestehe, er könnte Zeugen oder Beweismittel beeinflussen. Auch sei die Untersuchung zu langsam vorangetrieben worden. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Beschwerde im März 2026 ab, worauf er sich ans Bundesgericht wandte.

Die Richter in Lausanne bestätigten die Haft. Sie stützten sich dabei vor allem auf die Gefahr, dass der Mann die laufenden Ermittlungen behindern könnte. Sein Mobiltelefon ist noch versiegelt und noch nicht ausgewertet worden; darauf dürften sich wichtige Hinweise zu Abnehmern und Lieferanten befinden. Zudem stehen noch zahlreiche Befragungen aus – darunter Personen, die bei mutmasslichen Drogenübergaben beobachtet worden waren, aber noch nicht identifiziert werden konnten. Die Richter hielten fest, dass bei Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel die Gefahr einer Einflussnahme auf Zeugen erfahrungsgemäss besonders gross ist.

Die Einwände des Mannes, die Ermittlungen seien zu schleppend verlaufen, liess das Gericht nicht gelten. Die Behörden hätten seit der letzten Haftverlängerung kontinuierlich ermittelt, mehrere Personen befragt und einen Polizeibericht erstellt. Von einer schwerwiegenden Verfahrensverzögerung könne keine Rede sein. Der Mann erhält für das Verfahren vor Bundesgericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da er die Kosten nicht selbst tragen kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_426/2026