Ein Schweizer Elektronikhändler vertreibt Apple AirTags – kleine Bluetooth-Geräte, mit denen man verlorene Gegenstände orten kann. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) stellte bei einer Kontrolle fest, dass die AirTags kein gut sichtbares CE-Kennzeichen tragen. Dieses Zeichen bestätigt, dass ein Produkt die europäischen technischen Vorschriften erfüllt, und muss gut sichtbar auf dem Gerät angebracht sein. Beim AirTag befindet sich das Kennzeichen versteckt im Batteriefach – erst nach dem Öffnen des Deckels und dem Herausnehmen der Batterie wird es sichtbar. Das BAKOM untersagte dem Händler daraufhin, weitere AirTags ohne korrektes CE-Kennzeichen zu importieren und zu verkaufen.
Der Händler wehrte sich gegen diese Verfügung und argumentierte, das Kennzeichen im Batteriefach sei ausreichend, weil dieses leicht zugänglich sei. Zudem verlangte er, dass die Behörde eine Massnahme gegen alle Anbieter von AirTags in der Schweiz hätte erlassen müssen, nicht nur gegen ihn. Ausserdem sah er sich gegenüber Konkurrenten benachteiligt, die denselben Artikel weiterhin anbieten durften.
Die Richter in Lausanne wiesen alle Argumente ab. Das CE-Kennzeichen müsse gut sichtbar und leicht auffindbar sein – ein Kennzeichen, das erst nach mehreren manuellen Handgriffen sichtbar wird, erfülle diese Anforderung nicht. Auch ein Blick auf die Entwicklung des europäischen Rechts zeige, dass die früher erlaubte Praxis, das CE-Zeichen im Batteriefach anzubringen, nicht mehr gelte. Eine behördliche Massnahme gegen alle Anbieter gleichzeitig war laut Gericht gesetzlich nicht vorgeschrieben, da der festgestellte Mangel keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen wie Gesundheit oder Sicherheit berühre. Und der Einwand der Ungleichbehandlung greife nicht: Die gesetzliche Pflicht zur korrekten CE-Kennzeichnung gelte für alle Händler gleichermassen – wer sich korrekt verhalten werde, könne nicht verlangen, genauso behandelt zu werden wie jene, bei denen die Behörde noch nicht kontrolliert habe.
Der Händler muss zudem die Gerichtskosten von 2500 Franken tragen. Die ihm zugesprochene Parteientschädigung von 2500 Franken fiel gering aus, weil er im Verfahren weitgehend unterlegen war und keine detaillierte Kostenaufstellung eingereicht hatte.