Symbolbild
Apple-Zulieferer darf Klage gegen AirTag-Kennzeichnungspflicht nicht führen
Ein irisches Unternehmen wollte eine Behördenverfügung zu AirTags anfechten. Die Richter traten auf die Klage nicht ein, weil das Unternehmen nicht direkt betroffen ist.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Der Apple AirTag ist ein kleines Bluetooth-Gerät, das an Gegenständen befestigt wird, damit man diese bei Verlust orten kann. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beanstandete im Herbst 2023 bei einer Kontrolle in einem Schweizer Geschäft, dass die AirTags kein sichtbares CE-Kennzeichen tragen. Dieses Zeichen bestätigt, dass ein Produkt europäischen Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht. Zwar ist im Batteriefach ein solches Zeichen vorhanden, doch ist es dort nicht sichtbar und damit nicht regelkonform. Das BAKOM verfügte, dass beim nächsten Import die Kennzeichnung korrekt angebracht sein müsse.

Gegen diese Verfügung zog der betroffene Schweizer Händler vor das Bundesverwaltungsgericht – und verlor. Daraufhin gelangte ein irisches Unternehmen, das nach eigenen Angaben die Hauptvertriebseinheit für Apple-Produkte in der EU und im EFTA-Raum ist und die AirTags an Schweizer Händler liefert, ans Bundesgericht. Es wollte die Verfügung zu Fall bringen und beantragte, die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben.

Die Bundesrichter traten auf die Eingabe des irischen Unternehmens jedoch gar nicht erst ein. Entscheidend war, dass sich die BAKOM-Verfügung ausschliesslich gegen den Schweizer Händler richtete und nicht gegen das irische Unternehmen. Dieses ist durch das Importverbot zwar indirekt betroffen, weil einem seiner Vertriebspartner in der Schweiz der weitere Import der AirTags im bisherigen Zustand untersagt wird. Eine bloss mittelbare Betroffenheit reicht jedoch nicht aus, um vor Bundesgericht klagen zu dürfen. Zudem hatte das Unternehmen nicht ausreichend dargelegt, weshalb es am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hatte.

Das Gericht hielt fest: Sollte das BAKOM künftig direkte Massnahmen gegen das irische Unternehmen ergreifen, könnte dieses seinen Standpunkt in einem eigenen Verfahren darlegen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der nötigen direkten Betroffenheit. Das irische Unternehmen muss die Verfahrenskosten von 2500 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_404/2024

Zurück zur Hauptseite