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Softwarefirma darf Steueramt-Auftrag nicht anfechten
Der Kanton Thurgau vergab einen IT-Auftrag ohne Ausschreibung direkt an eine Firma. Eine Konkurrentin scheiterte mit ihrer Klage dagegen vor Bundesgericht.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Der Kanton Thurgau wollte seine bestehende Steuerdeklarationssoftware «eFisc» um sechs neue Module erweitern – etwa für ein neues Identitätsmanagement, eine modernisierte Beilagenverwaltung und eine mobile Anwendung für Smartphones. Den Auftrag im Wert von 416'000 Franken vergab die kantonale Steuerverwaltung direkt und ohne öffentliche Ausschreibung an jene Firma, der der Quellcode der Software gehört. Begründung: Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter würde erhebliche Mehrkosten und grossen Zusatzaufwand verursachen.

Eine Konkurrentin – ebenfalls im Bereich Steuerdeklarationssoftware tätig – wehrte sich gegen diese Direktvergabe. Sie argumentierte, sie wäre durchaus in der Lage gewesen, den Auftrag zu übernehmen. Ausserdem warf sie dem Kanton vor, die Software schrittweise zu einer vollständigen Online-Lösung weiterzuentwickeln, ohne je einen Wettbewerb zuzulassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage ab und hielt fest, dass es bei der Beschaffung lediglich um sechs klar abgegrenzte Erweiterungen der bestehenden Software gehe – nicht um die Entwicklung einer neuen Online-Deklarationslösung.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es stellte zunächst fest, dass die von der Konkurrentin aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen entweder bereits geklärt seien oder den konkreten Fall gar nicht beträfen. Da der Quellcode der Software im Eigentum der beauftragten Firma liegt, durfte der Kanton den Auftrag rechtmässig direkt vergeben – nur diese Firma kann die gewünschten Module in die bestehende Software einbauen. Eine echte Alternative, etwa die Beschaffung einer komplett neuen Web-Applikation, stand nach Einschätzung des Gerichts nicht zur Diskussion und lag auch nicht in der Absicht des Kantons.

Die Konkurrentin hatte zudem gerügt, dass ihr die Offerte der beauftragten Firma nur stark geschwärzt zugänglich gemacht worden sei, was ihr rechtliches Gehör verletze. Auch damit drang sie nicht durch: Das Gericht hielt fest, dass Angebote im Vergabeverfahren als Geschäftsgeheimnisse gelten und gegenüber Mitbewerbern vertraulich zu behandeln sind. Die Konkurrentin habe ihren Standpunkt trotzdem wirksam einbringen können. Sie muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_285/2025

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