Am Abend des 31. Oktober 2018 drangen zwei Männer in die Wohnung eines Mannes im Kanton Thurgau ein, um einen Tresor aufzubrechen. Als der Wohnungsinhaber unerwartet nach Hause kam, schlug ihn einer der Einbrecher mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Anschliessend wurde er mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug mit voller Wucht in die Brust- und Herzgegend gestochen und schwebte dadurch in Lebensgefahr.
Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte den Haupttäter zunächst wegen versuchten Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das Thurgauer Obergericht reduzierte die Strafe in einem ersten Berufungsverfahren auf zehn Jahre und qualifizierte die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung. Nachdem das Bundesgericht den Fall zur Neubeurteilung zurückwies, sprach das Obergericht den Mann vom Vorwurf der versuchten Tötung frei und verurteilte ihn wegen bandenmässigen Raubs zu sieben Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung von zwölf Jahren.
Der Freispruch vom Tötungsvorwurf stützt sich auf Zweifel daran, wer dem Opfer tatsächlich die Stichverletzung zugefügt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte bei seiner ersten Befragung im Spital durch eine unzulässig suggestive Frage des einvernehmenden Polizisten beeinflusst worden sein könnte. Zudem hatte ein Mittäter von sich aus zugegeben, beim Hinausgehen mit einem metallenen Gegenstand auf das Opfer gestürzt zu sein – was das Gericht als Hinweis wertete, dass möglicherweise er und nicht der Hauptangeklagte die Stichverletzung verursacht hatte.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wehrte sich gegen diesen Freispruch und verlangte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde jedoch ab. Sie befanden, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht willkürlich sei: Angesichts der fragwürdigen Aussagen des Opfers und der belastenden Eingeständnisse des Mittäters bestünden unüberbrückbare Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten beim Stich – und im Zweifel gelte das Prinzip «in dubio pro reo», also: Im Zweifel für den Angeklagten.