Eine 1977 geborene diplomierte Sprachlehrerin erkrankte im Frühjahr 2016 an einer Hirnhautentzündung durch Herpes Zoster und konnte danach nicht mehr voll arbeiten. Sie meldete sich 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an und beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle liess in den folgenden Jahren zwei medizinische Gutachten erstellen: eines beim Zentrum für Medizinische Begutachtung Basel (ZMB) im Jahr 2021 und ein neueres bei der Videmus AG im Jahr 2024. Die IV-Stelle verweigerte schliesslich im Dezember 2024 jegliche Rente, weil das neuere Gutachten keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Der entscheidende Streitpunkt betrifft die Migräne der Frau. Das ältere ZMB-Gutachten hatte ihr wegen der Migräne eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent bescheinigt. Das neuere Videmus-Gutachten hingegen sah in der Migräne keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – ohne jedoch zu erklären, warum es zur gegenteiligen Einschätzung des ZMB gelangte. Die Videmus-Gutachter beschränkten sich darauf, die Behandlungsmöglichkeiten der Migräne darzulegen, ohne sich inhaltlich mit der früheren Beurteilung auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Videmus-Gutachten in diesem Punkt unzureichend ist. Ein Gutachten, das abweichende frühere Einschätzungen nicht nachvollziehbar begründet, verliert seinen Beweiswert. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Zürcher Sozialversicherungsgericht die Widersprüche im Gutachten selbst interpretiert hatte, anstatt eine klärende medizinische Beurteilung einzuholen – was unzulässig ist.
Das Bundesgericht hebt deshalb sowohl das Urteil des Sozialversicherungsgerichts als auch die Verfügung der IV-Stelle auf und weist die Sache zur neuen Begutachtung an die IV-Stelle zurück. Diese muss ein neues, unabhängiges Gutachten in Auftrag geben, das auch eine mögliche Verschlechterung der Migräne sowie Wechselwirkungen mit anderen gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Erst danach kann über einen allfälligen Rentenanspruch neu entschieden werden.