Ein Mann aus dem Kanton Luzern versuchte, die zuständige Staatsanwältin Medina Kurtovic-Velic von seinem Strafverfahren ausschliessen zu lassen. Als Grund nannte er, dass sie das Verfahren gegen ihn vorübergehend sistiert – also auf Eis gelegt – hatte, während in einem anderen Fall eine Nichtanhandnahme verfügt worden sei. Er sah darin eine willkürliche und diskriminierende Ungleichbehandlung und forderte, das Verfahren an einen ausserordentlichen Staatsanwalt ausserhalb der betreffenden Abteilung zu übertragen.
Das Kantonsgericht Luzern trat auf sein Gesuch nicht ein. Es befand, der Mann habe keine konkreten Befangenheitsgründe gegen die Staatsanwältin glaubhaft gemacht. Zudem sei ein pauschaler Ausstandsantrag gegen eine ganze Behörde unzulässig. Auch sein Verweis auf ein früheres Bundesgerichtsurteil helfe ihm nicht weiter, da dieses ein anderes Strafverfahren betroffen habe. Schliesslich sei die in Frage gestellte Verfügung gar nicht von der betreffenden Staatsanwältin erlassen worden.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort setzte er sich jedoch inhaltlich nicht mit den detaillierten Begründungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Vorwürfe. Er behauptete erneut, die Staatsanwaltschaft habe die Sistierung gezielt eingesetzt, um eine ihn entlastende Verfügung zu umgehen. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten: Eine solche oberflächliche Kritik genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken. Zusätzlich wies es ihn ausdrücklich darauf hin, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben unzulässig sind und künftig konsequent abgewiesen würden.