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Mann aus St. Gallen erhält keine IV-Rente trotz psychiatrischer Diagnosen
Ein Mann behauptete seit Jahren, wegen psychischer Leiden nicht arbeiten zu können. Die Richter folgten dem unabhängigen Gutachter und verweigerten die Rente.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Ein 1975 geborener Mann meldete sich im April 2014 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an und gab an, seit Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig zu sein. Er hatte zuvor in der Produktion eines Unternehmens gearbeitet. Im Laufe der Abklärungen erstattete die IV-Stelle Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts auf versuchten Betrug und unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen. Ein erstes psychiatrisches Gutachten konnte nicht ordentlich durchgeführt werden, weil der Mann die Mitwirkung verweigerte. Das kantonale Versicherungsgericht ordnete daher eine neue Begutachtung an.

Ein unabhängiger Psychiater untersuchte den Mann daraufhin eingehend – in drei Explorationsterminen und gestützt auf rund 3000 Aktenseiten, darunter auch Strafakten und Observationsvideos. Sein Fazit: Zu keinem Zeitpunkt seien Symptome dokumentiert worden, die einer schweren Depression, einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer Schizophrenie entsprochen hätten. Der Gutachter stellte stattdessen ein durchgehend hohes Funktionsniveau fest. Die IV-Stelle verweigerte daraufhin im November 2024 die Rente, das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Der Mann zog den Fall weiter und forderte eine ganze IV-Rente. Er warf dem Gutachter vor, ihn einseitig, parteiisch und voreingenommen beurteilt zu haben. Zudem rügte er, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Der Gutachter habe fachgerecht gearbeitet und sei im Besitz aller relevanten Unterlagen gewesen. Dass seine Einschätzung von jener der behandelnden Ärzte abwich, begründe keine Befangenheit – behandelnde Ärzte neigten erfahrungsgemäss dazu, in Zweifelsfällen zugunsten ihrer Patienten auszusagen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Mann im massgebenden Zeitraum – abgesehen von den Zeiten stationärer Klinikaufenthalte – voll arbeitsfähig gewesen sei. Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht damit nicht. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Mann selbst.

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Urteilsnummer: 8C_453/2025

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