Symbolbild
Handydaten dürfen doch noch ausgewertet werden
Ein Beschuldigter wollte verhindern, dass sein Mobiltelefon durchsucht wird. Bundesrichter entschieden nun, dass die Datensicherung zulässig war.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Die Basler Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Mann wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Bei einer Hausdurchsuchung im Oktober 2023 stellten die Behörden unter anderem ein eingeschaltetes Mobiltelefon sicher. Noch am selben Tag spiegelten Spezialisten die Daten des Geräts auf einen USB-Stick – bevor der Beschuldigte offiziell die Versiegelung des Telefons beantragte. Diesen Antrag stellte er erst am folgenden Tag, nachdem er sich mit seinem Anwalt beraten hatte.

Das zuständige Basler Zwangsmassnahmengericht entschied im Februar 2024, dass das Mobiltelefon nicht durchsucht werden dürfe. Es begründete dies damit, dass die Staatsanwaltschaft widersprüchlich gehandelt habe: Einerseits habe sie dem Beschuldigten ausdrücklich Zeit zugestanden, seinen Anwalt zu konsultieren, andererseits habe sie das Telefon in dieser Zwischenzeit bereits ausgelesen. Damit habe sie den Schutzgedanken der Versiegelung unterlaufen. Die bereits erstellte Datenkopie ordnete das Gericht zur Vernichtung an.

Die Staatsanwaltschaft zog den Entscheid weiter. Die Bundesrichter gaben ihr nun recht und hoben den Entscheid zum Mobiltelefon auf. Sie stützten sich dabei auf ein kürzlich ergangenes Grundsatzurteil, wonach das technische Spiegeln von Daten kein eigentliches Einsehen oder Verwenden der Daten darstellt. Eine solche Sicherung sei zulässig, wenn ein konkreter Beweisverlust drohe – etwa weil ein eingeschaltetes Gerät jederzeit aus der Ferne gelöscht werden könnte –, sofern die Spiegelung durch Fachpersonen erfolge, die später nicht in die eigentlichen Ermittlungen eingebunden seien.

Das Bundesgericht wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das Basler Zwangsmassnahmengericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob alle weiteren Voraussetzungen für eine Durchsuchung des Mobiltelefons erfüllt sind. Der Beschuldigte muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_353/2024

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