Das Bezirksgericht Dielsdorf eröffnete im Februar 2026 den Konkurs über eine GmbH, die sich in Liquidation befand. Auslöser war eine Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Die Gesellschaft wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte zunächst ans Zürcher Obergericht, das ihre Eingabe jedoch abwies.
Das Obergericht stellte fest, dass die GmbH die ausstehende Schuld nicht vollständig bezahlt und auch nicht glaubhaft nachgewiesen hatte, zahlungsfähig zu sein. Daraufhin zog die Gesellschaft den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte zudem, dass der Konkurs vorläufig aufgeschoben werde. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen.
Vor Bundesgericht wiederholte die GmbH im Wesentlichen, was sie bereits vor dem Obergericht vorgebracht hatte: Die Schuld sei inzwischen vollständig beglichen, die Beanstandung fehlender Steuererklärungen sei nicht nachvollziehbar, und die Bankkontoauszüge zeigten keine negative Finanzlage. Mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts setzte sie sich jedoch nicht auseinander. Wer vor Bundesgericht klagt, muss aber genau aufzeigen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll – eine blosse Wiederholung früherer Argumente genügt nicht.
Da die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllte, trat der zuständige Richter gar nicht erst auf die Sache ein. Die GmbH muss zudem Gerichtskosten von 2000 Franken tragen, die angesichts des geringen Aufwands bereits reduziert wurden. Der Konkurs bleibt damit bestehen.